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Was kann der Arbeitgeber tun, wenn Arbeitnehmer zu oft krank sind?
Die Statistik ist erschreckend: Rund 18,5 Krankentage verbucht jeder Arbeitnehmer in Deutschland pro Jahr auf dem Konto. Eine beunruhigende Entwicklung, denn: Immerhin steigt die Anzahl der durchschnittlichen Krankentage seit Jahren kontinuierlich an. Doch was können Arbeitgeber tun, wenn sich Arbeitnehmer zu oft krankmelden?
Nicht erst seit der weltweiten Pandemie und die konstante Bedrohung durch das Coronavirus sind Krankmeldungen in Unternehmen von großer Relevanz. Auch ohne COVID-19 sind erkrankte Arbeitnehmer eine Herausforderung. Dies gilt vor allem dann, wenn an der Krankmeldung Zweifel aufkommen: Doch welche legalen Möglichkeiten hat der Arbeitgeber? Und was können Führungskräfte unternehmen, wenn der kranke Mitarbeiter tatsächlich nur "blaumacht"?
Krankmeldung – oder "gelber Urlaubsschein"?
Arbeitnehmer, die sich ständig krank melden und durch viele Fehlzeiten auffallen, sind Arbeitgebern oft ein Dorn im Auge. Das liegt zum einen daran, dass Ausfallzeiten einen direkten Einfluss auf die Produktivität des Unternehmens haben. Zum anderen sind für den Arbeitgeber aber auch Kosten mit der Krankmeldung verbunden: Immerhin ist der Arbeitgeber nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen den Lohn weiterzuzahlen. Häufen sich die Krankmeldungen im Unternehmen, kann dies somit wirtschaftlich durchaus zu einer brisanten Situation führen.
Umso wichtiger ist es für den Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer, die mittels "gelbem Urlaubsschein", wie die Krankmeldung im Volksmund auch genannt wird, eine Erkrankung vortäuschen, überführt werden. Es gilt: Wer als Arbeitnehmer eine Erkrankung vortäuscht, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese können von einer einfachen Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung reichen. Doch wie kann der Arbeitgeber eine Krankmeldung auf ihre Echtheit hin überprüfen?
Darf der Arbeitgeber die Krankmeldung überprüfen?
Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass die Krankmeldung nicht den Tatsachen entspricht, der Arbeitnehmer vielmehr eine bezahlte Auszeit zum eigenen Vergnügen nimmt, steht ihm die Möglichkeit zur Verfügung, die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zu überprüfen. Zwar gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes grundsätzlich, dass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU-Bescheinigung) ein hoher Beweiswert zukommt.
Berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers können sich allerdings aus § 275 Abs. (1a) des Sozialgesetzbuches V (kurz: SGB V) ergeben. Eine Überprüfung der Krankmeldung kann nach § 275 Abs. (1) Nr. (3) SGB V durch den Medizinischen Dienst erfolgen, der im Rahmen eines Gutachtens eine Stellungnahme abgibt. Achtung: Eine Überprüfung der Krankmeldung durch den Betriebsarzt ist nach § 3 Abs. (1) Nr. (2) des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (kurz: ASiG) allerdings ausgeschlossen, da dies nicht zu seinen Aufgaben gehört.
Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überwachen?
Um Arbeitnehmer des "Blaumachens" zu überführen, greifen Arbeitgeber häufig zu ungewöhnlichen Mitteln. Besonders beliebt sind dabei Videoüberwachungen, aber auch die Einschaltung privater Ermittler und Detektive. Ab wann aus der zulässigen Kontrolle eine unrechtmäßige Überwachung wird, ist oft nicht leicht zu bestimmen. Maßgeblich ist aber in jedem Fall, dass der Arbeitgeber berechtigte Zweifel daran hat, dass der Arbeitnehmer entgegen der AU-Bescheinigung gar nicht krank ist. Das ist zum Beispiel bei verordneter Bettruhe relevant, die der angeblich kranke Mitarbeiter im Schwimmbad verbringt oder bei der Shoppingtour durch das Einkaufszentrum.
Achtung: Wird der Arbeitnehmer grundlos überwacht, ist dies als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu bewerten und kann Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auslösen.
Was kann der Arbeitgeber tun, wenn der Arbeitnehmer mit Krankmeldung droht?
Bei Konflikten am Arbeitsplatz kommt es dann und wann auch dazu, dass der Arbeitnehmer mit Krankmeldung droht – etwa, weil der Urlaub durch den Arbeitgeber nicht genehmigt wird. Hier steht dem Arbeitgeber die volle Bandbreite an arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Grundsätzlich gilt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Droht der Arbeitnehmer mit Krankschreibung, stellt dies eine erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar und sorgt für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Entsprechend ergibt sich für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen.
Nur, wenn sich der Arbeitnehmer rechtmäßig krankschreiben lässt – und diese Krankschreibung nicht als "Rache" oder aus einem Streit heraus ankündigt oder androht – liegt eine arbeitsrechtlich unbedenkliche Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen vor.
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