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Kontrolle im Homeoffice: Was ist erlaubt – und was nötig?
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Der Volksmund gilt für viele Arbeitgeber gerade auch im Umgang mit Mitarbeitern und Kollegen. Solange sich Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb des Arbeitgebers befinden, sind Kontrollmechanismen einfach umsetzbar – doch was ist bei einem Wechsel ins Homeoffice?
Das Thema Homeoffice ist nicht neu, hat aber durch die weltweite Corona-Pandemie neuen Aufschwung erfahren. Dabei waren die Herausforderungen, die unter anderem durch die gesetzlich verordnete Homeoffice-Pflicht und Corona-Arbeitsschutzverordnung festgelegt wurden, gerade für Entscheider und Führungskräfte von hoher Brisanz: Immerhin ging es dabei um nicht weniger als um die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die in Deutschland als gesetzliche Pflicht explizit normiert ist.
Warum ist eine Kontrolle im Homeoffice überhaupt nötig?
Wenn Mitarbeiter im Homeoffice tätig sind, wird dem Vorgesetzten ein Teil seiner Kontrolle genommen. Während er im Büro relativ genau überwachen kann, wann Arbeitnehmer kommen und gehen oder einfach nur Pause machen, besteht beim Arbeiten von Zuhause diese Möglichkeit nicht. Für viele Arbeitgeber hinterlässt das mehr oder weniger deutliche Zweifel – arbeitet der Mitarbeiter tatsächlich?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer zu kontrollieren. Dafür stehen ihm rechtlich zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Allerdings: Im Homeoffice ist der Arbeitnehmer nicht im Herrschaftsbereich des Arbeitgebers – eine umfassende Überwachung bzw. Kontrolle scheitert hier sowohl aus rechtlichen Überlegungen als auch aufgrund der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten.
Arbeitszeiterfassung: Kontrolle gegen den Arbeitszeitbetrug
Ein häufiges Kontrollinstrument ist die Erfassung der Arbeitszeit. Im Unternehmen werden dafür regelmäßig spezielle Geräte eingesetzt – in früheren Zeiten auch Stechuhren –, die gewährleisten sollen, dass Mitarbeiter ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nachkommen. Mit zunehmender Digitalisierung und der Zunahme an rein digitalen Arbeitsleistungen haben sich in Unternehmen mittlerweile auch Zeiterfassungssysteme etabliert, die am Dienstrechner automatisch die Arbeitszeit des Mitarbeiters erfassen.
Eine solche digitale Zeiterfassung lässt sich auch im Homeoffice über eine spezielle Software installieren: Sobald sich der Arbeitnehmer über seinen Dienstrechner beispielsweise ins Intranet des Arbeitgebers einloggt, startet die Zeiterfassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem er sich wieder ausloggt.
Keylogger und Webcam-Überwachung
Neben einer Software zur Arbeitszeiterfassung ist technisch auch eine Überwachung mittels sogenannter Keylogger möglich. Dabei wird jede Tastatureingabe am Computer erfasst und gespeichert. So können Arbeitgeber kontrollieren, ob der Arbeitnehmer tatsächlich am PC arbeitet oder zum Freizeitvergnügen im Internet surft. Allerdings hat der Gesetzgeber hier rechtlich einen Riegel für den Einsatz von Keyloggern vorgeschoben: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (kurz: BAG) sind Keylogger ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
In die gleiche Kategorie fällt die Überwachung per Webcam. Auch hier gibt es technische Möglichkeiten, mit denen kontinuierlich Bilder über die Webcam gemacht und gespeichert werden. Auch hier gelten enge rechtliche Grenzen für die Zulässigkeit der Kontrolle im Homeoffice: Grundsätzlich muss vor allem die Überwachung via Webcam die einzig mögliche Option zur Überwachung sein, dem Arbeitgeber also kein anderes Mittel zur Verfügung stehen. Kommt es hier zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht, muss der Arbeitgeber dies schlüssig und nachvollziehbar darlegen.
Browserverlauf und Mailverkehr
Gang und gebe ist in vielen Unternehmen die Auswertung des Browserverlaufs und des Mailverkehrs. Das ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Internets erlaubt: Allerdings bedarf es nach ständiger Rechtsprechung – zum Beispiel nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln – dazu eines konkreten Verdachts, dass der Arbeitnehmer die private Nutzung missbraucht oder unter Umständen sogar zu illegalen Zwecken nutzt.
Grundsätzlich zulässig ist die Kontrolle von dienstlichen Mails, wenn diese stichprobenartig erfolgt. Nicht erlaubt ist eine heimliche Kontrolle – es sei denn, der Arbeitgeber hat einen konkreten Verdacht, dass die Mails im Rahmen einer Straftat versendet werden.
Was passiert bei unzulässigen Kontrollen durch den Arbeitgeber?
Ob vor Ort im Unternehmen oder im Homeoffice: Kontrollen durch den Arbeitgeber müssen zulässig sein. Dazu gehören auch datenschutzrechtliche Überlegungen. Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Vorgaben, können Arbeitnehmer juristisch gegen den Arbeitgeber vorgehen: Unter Umständen ist dann ein Anspruch auf Schadensersatz einschlägig und – im Falle eines Verstoßes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) – auch ein Bußgeld in empfindlicher Höhe.
Muss der Betriebsrat miteinbezogen werden?
In Unternehmen mit Betriebsrat muss bei der Einführung von Kontrollmechanismen der Betriebsrat gehört werden. Dies ergibt sich explizit aus § 87 Abs. (1) Nr. (6) des Betriebsverfassungsgesetzes (kurz: BetrVG). Die Regelung gilt gleichermaßen für den Betrieb und die Arbeit im Homeoffice und auch für die Installation von spezieller Software.
Wird das Mitbestimmungsrecht nach geltendem Kollektivarbeitsrecht missachtet, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass Führungskräfte transparent vorgehen, wenn sie beabsichtigen, Kontrollmechanismen im Homeoffice – und natürlich auch im Betrieb – einzusetzen.
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